Noch nicht rechtskräftig, aber durchaus für den Kollektiven Arbeitsrechtler von Interesse. Nach einer noch nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist das Englische Administrationsverfahren dem Deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich gleichgestellt. Dies hat die Folge, daß der englische Administrator als gesetzlicher Vertreter grundsätzlich bevollmächtigt ist, einen Interessenausgleich mit Namensliste mit dem Betriebsrat zu verhandeln und abzuschließen. [...]
Europäisches Insolvenzrecht – Englischer Administrator ist bevollmächtigt, den Interessenausgleich mit Namensliste abzuschließen
Juli 27th, 2011 · Keine Kommentare
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